Verkehrssicherungspflicht

 Zunächst gilt der (schon fast in Vergessenheit geratene) Grundsatz, dass jeder Mensch für seinen eigenen Schaden selbst verantwortlich ist. Er kann nur dann jemand anderen haftbar machen, wenn Schäden durch Handlungen der anderen Person verletzt wurden. In Ausnahmefällen kann auch ein Unterlassen zum Schadensersatz verpflichten, nämlich dann, wenn eine Pflicht zum Verhindern des Schadens bestand. Wenn  z. B. eine Kommune ihre Infrastruktur der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt, muss sie alles Zumutbare tun, damit andere nicht zu Schaden kommen. Um Schadensersatzforderungen zu vermeiden, muss jede Kommune eine Sicherungsorganisation vorhalten. Dabei gibt es keinen allgemeinen Standard, der für alle Infrastrukturen gleichermaßen gelten würde. Der Sicherheitszustand, der an einer Stelle noch völlig unproblematisch ist, kann an anderer Stelle bereits zu einer Schadensersatzpflicht führen.