Wiederkehrende Beiträge
In Niedersachsen und anderen Bundesländern können die Gemeinden durch Satzung bestimmen, dass anstelle der Erhebung einmaliger Beiträge die jährlichen Investitionsaufwendungen für den Umbau und Ausbau ihrer öffentlichen Verkehrsanlagen als wiederkehrende Beiträge auf die einem Abrechnungsgebiet gelegenen Grundstücke verteilt werden.